#7 Wenn zwei sich streiten, freut sich niemand
Shownotes
In dieser Folge geht es um ein Thema, das viele betrifft – und doch oft tabuisiert wird: Trennung, Scheidung und häusliche Gewalt in Mietverhältnissen. Wer darf in der Wohnung bleiben, wenn sich Paare trennen? Was passiert mit dem Mietvertrag – vor allem, wenn beide unterschrieben haben? Und wie sieht es bei Genossenschaftswohnungen aus, wenn Anteile geklärt werden müssen?
Zijad berichtet aus seiner langjährigen Erfahrung in der Familienhilfe und macht deutlich, wie wichtig klare Regelungen und schnelles Handeln sind – insbesondere, wenn Kinder im Spiel sind. Denn wo Gewalt im Raum steht, greift der Kinderschutz und das Gewaltschutzgesetz. Wir sprechen über rechtliche Grundlagen, Schutzmaßnahmen und wie sich Betroffene richtig verhalten können, um sich und andere zu schützen.
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Shownotes
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**Dreiecksverhältnis: Mieter – Mitbewohner – Vermieter **
In Konfliktsituationen bestehen oft komplexe rechtliche Beziehungen zwischen mehreren Mietparteien und dem Vermieter.
Ein häufiger Irrtum: Der Vermieter kann nicht ohne Weiteres Partei ergreifen oder eingreifen – viele Lösungen müssen direkt zwischen den Mietparteien vereinbart oder gerichtlich geklärt werden.
**Gewaltschutzgesetz (GewSchG) **
Bei häuslicher Gewalt kann das Opfer die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen bekommen – unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht.
Wichtig: Der Täter bleibt formal weiterhin Mietpartei und haftet auch für die Miete – kann aber im Gegenzug Nutzungsentschädigung vom Opfer verlangen.
Ein Täter kann versuchen, das Mietverhältnis durch Mietrückstand zu gefährden. Betroffene sollten möglichst schnell reagieren – notfalls mit Unterstützung öffentlicher Stellen, um die fristgerechte Zahlung sicherzustellen.
Eine Kündigung des Mietvertrags durch den Täter ist nur bei alleiniger Mieterschaft möglich – bei gemeinsamem Mietvertrag braucht es die Zustimmung beider Parteien.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, mit der bleibenden Person einen neuen Mietvertrag abzuschließen.
**Bei Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft: **
Während der Trennung (§ 1361b BGB) oder nach der Scheidung (§ 1568a BGB) kann das Familiengericht die Wohnung einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung zuweisen – zur Vermeidung unbilliger Härte.
Wenn sich Ehegatten einvernehmlich einigen, kann eine gemeinsame Mitteilung an den Vermieter erfolgen. Dieser muss aber nicht zustimmen.
Streitpunkt Kaution: Wenn die Wohnung vom Ehepartner weiter genutzt wird, kann es zu Ungleichgewichten bei der Rückzahlung kommen – ohne klare Vereinbarung kann kein Ausgleich verlangt werden.
Tipp: Frühzeitig klare Vereinbarungen mit dem Ex-Partner und dem Vermieter treffen.
Bei unverheirateten Paaren oder Wohngemeinschaften:
Mietrechtlich gelten andere Spielregeln: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Überlassung der Wohnung.
Solange der Mietvertrag nicht geändert oder gekündigt wird, bleiben alle Vertragsparteien haftbar – unabhängig von Auszug oder Trennung.
Eine Entlassung aus dem Mietvertrag ist nur möglich, wenn alle Vertragsparteien und der Vermieter zustimmen.
**Besonderheit Genossenschaftswohnung: **
Hier kommen zusätzlich Mitgliedsrechte und -anteile ins Spiel.
Wer Genossenschaftsanteile hält, kann auch Einfluss auf die Wohnungsnutzung haben – auch hier ist eine Klärung mit der Genossenschaft notwendig.
Die bloße Trennung reicht nicht aus, um automatisch Mitgliedschaft oder Wohnrecht auf eine andere Person zu übertragen.
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