#6 Geht’s noch? Spielregeln für die Mieterhöhung

Shownotes

In dieser Folge von Mietschlau & Kurzweil wird’s ernst – wir sprechen über die Spielregeln für Mieterhöhungen. Denn: Wenn das Zuhause plötzlich teurer wird, fragen sich viele Mieter:innen zu Recht: Geht’s noch?!

Wir klären, welche Arten von Mieterhöhungen es gibt, wann und wie Vermieter die Miete erhöhen dürfen – und was definitiv nicht geht. Dabei schauen wir uns echte Fälle an: zum Beispiel eine Mieterhöhung im Neubau, die zu finanziellen Engpässen führt, oder ein abgelehntes Erhöhungsverlangen, weil es nicht dem Mietspiegel entspricht.

**Shownotes: **

**1. Mieterhöhung nach Vereinbarung Staffel, § 557a BGB **

  • Schriftliche Vereinbarung
  • Zeitraum und Geldbetrag
  • Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben
  • Nicht: zusammen mit anderen Mieterhöhungen

**Index, § 557b BGB **

  • Vom Statistischen Bundesamt ermittelter Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland
  • Schriftliche Vereinbarung
  • Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben
  • Ausnahme Modernisierungsmieterhöhung
  • Modernisierungsmieterhöhung nur unter den Voraussetzungen des 557b Abs. 2 S. 2 BGB
  • "upwards only" unzulässig - LG Berlin II Hinweisbeschluss vom 20.6.2024, 67 S 83/24
  • Nicht zusammen mit Vergleichsmieterhöhung

**2. Mieterhöhung nach Gesetz **

**Vergleichsmiete ** _ Vermieter kann Zustimmung zur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, § 558 _

  • übliche Entgelte, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage unter Berücksichtigung des energetischen Zustands in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind
  • Ausstattungsmerkmale sind auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter sie selbst geschaffen oder die Kosten der Anschaffung getragen hat, sofern den Vermieter die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht trifft - LG Berlin, Beschluss vom 11.08.2020, 67 S 140/20
  • Die von „Mietpreis Check24" ermittelte Miete legt nur Neuvertragsmieten zugrunde. Sie ist kein taugliches Begründungsmittel - LG München I, Beschluss vom 03.09.2018, 14 S 5672/18
  • Miete seit 15 Monaten unverändert
  • Ausnahme Modernisierungsmieterhöhung
  • Kappungsgrenze 20 %/15 %

_Textform _

  • Aufzählungs-Texterklären und begründen

_Mietspiegel _

_Auskunft aus Mietdatenbank

Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

min. 3 Vergleichswohnungen _

_Nach Zustimmung, erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens fällig

Ohne Zustimmung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens, kann/muss Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen _

**Mieterhöhung nach Modernisierung **

  • Mieterhöhung nach im Gesetz aufgeführten Modernisierungsmaßnahmen, § 559
  • Keine Mieterhöhung für Erhaltungsmaßnahmen
  • Keine Erhöhung bei unzumutbarer Härte
  • Kappungsgrenzen
  • 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten
  • 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren
  • 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahre bei Miete unter 7 Euro
  • 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren (Heizungsanlage)
  • Textform
  • Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert

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