#13 Feuchtgebiet - Schimmel, Feuchtigkeit und kalte Wände

Shownotes

Ist immer der Vermieter schuld – oder doch der Mieter? In dieser Folge starten wir genau mit dieser Frage und nehmen euch mit ins „Feuchtgebiet“ der Mietwohnung: Schimmel, Feuchtigkeit und kalte Wände. Wann liegt wirklich ein Mangel vor – und wann nicht? Wir klären, warum Schimmel rechtlich immer ein Thema ist, bei Feuchtigkeit und Wärmebrücken aber oft der Einzelfall entscheidet. Und natürlich erzählen wir wieder einen echten Fall und geben praktische Tipps, wie sich Schimmel durch richtiges Heizen und Lüften vermeiden lässt. Kurz, verständlich und wie immer: mietschlau und kurzweilig.

**Shownotes: ** Schimmel, Feuchtigkeit und kalte Wände: Mangel oder nicht?

Schimmel ist ein Pilz, der Feuchtigkeit braucht Auswirkungen:

  • Optische Beeinträchtigung
  • Schimmelpilz wirkt sensibilisierend und kann allergische Reaktionen auslösen
  • Sehr selten toxisch Schimmel ist immer ein Mangel

Feuchtigkeit und kalte Wände Beispiel:

  • Wärmebrücken in den Außenwänden
  • Hohe Luftfeuchtigkeit in der Wohnung
  • Regen dringt durch Fenster ein

Mangel: kommt darauf an

  • Fehlende Instandhaltung/Instandsetzung hat Feuchtigkeit oder kalte Wände verursacht > Mangel, für den der Vermieter verantwortlich ist
  • Gebäude instandgehalten · Vertragsgemäß ist ein Gebäude mit den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden (technischen) Maßstäben (gefestigte Rechtsprechung des BGH)
  • Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht - BGH VIII ZR 271/17.

Ausnahmen

  • offensichtliche Ausstattung
  • Vereinbarung, z.B. "modernisiert" oder "saniert" angeboten
  • Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens Gilt nicht bei "Wärmebrücken" (BGH aaO.)

Folgen

  • Minderung der Miete
  • Schimmel: Beseitigung- LG Bremen 1 S 281/17, BeckRS 2018, 20550
  • Pflicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands entfällt, soweit der Mieter den Mangel der Mietsache zu vertreten hat - BGH VIII ZR 191/13, NJW 2015, 699

Heizen & Lüften hilft Schimmel zu vermeiden

  • Schimmelbildung kann regelmäßig vermieden werden, wenn der Mieter vorbeugende Maßnahmen in Form von Heizen und Lüften ergreift

  • Zumutbarkeit: BGH VIII ZR 271/17, NJW 2019, 507

  • Zumutbarkeit kann nicht unabhängig vom Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.

  • Nach Vorgängen, die mit einer besonders starken Feuchtigkeitsentwicklung verbunden sind, ist sogleich zu lüften.

  • täglich zweimaliges Stoßlüften mit einer Dauer von jeweils 13 bis 17 Minuten, ein dreimaliges Stoßlüften von jeweils 10 Minuten oder ein dreimaliges Querlüften von jeweils 3 Minuten ist nicht „unter allen Umständen unzumutbar“.

**Vermieter-Tipp: Konkretisierung der Pflichten in Mietvertrag und Hausordnung **

Mieter-Tipp: Fenster NICHT kippen

  • Angriffsfläche für Einbrecher
  • Erhöht im Winter die Heizkosten
  • Hohe Temperaturdifferenzen im Sommer können bei „Dauerkipp“ „Sommerkondensat“ auslösen
  • Permanente Auskühlung der Fensterstürze fördert Schimmelbildung erheblich

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