#12 Ramba Zamba – Wenn der Nachbar keine Ruhe gibt

Shownotes

Streit um Lärm gehört zu den häufigsten Konflikten in deutschen Mietshäusern – und oft ist die Frage gar nicht so leicht zu beantworten: Wie viel Krach muss man akzeptieren? Wann wird Lärm zum Mietmangel? Und was können Mieter:innen konkret tun, wenn es im Haus einfach nicht leise wird?

In dieser Folge von Mietschlau & Kurzweil widmen wir uns dem Thema Geräuschbelastung im Wohnalltag – von tobenden Kindern im Innenhof bis zu lauter Musik aus der Wohnung nebenan. Wir sprechen über persönliche Empfindungen, bauliche Gegebenheiten und über die juristische Einordnung von Lärm: Was ist sozial üblich – und was überschreitet die Grenze des Zumutbaren?

Anhand eines realen Falls zeigen wir, wann zu viel Lärm zur Vertragsverletzung wird und wie Gerichte zwischen Wohnbedürfnissen, Rücksichtnahme und Schallschutz abwägen. Außerdem ordnen wir ein, warum ein Altbau oft hellhöriger ist – und welche Auswirkungen das auf die Rechtsprechung hat.

Wir erklären, welche Rechte Mieter:innen haben, welche Schritte sinnvoll sind – und was man lieber nicht erwarten sollte, etwa kostspielige bauliche Veränderungen durch den Vermieter. Dazu gibt es viele Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung, von Schnarchgeräuschen über nächtliche Streitgespräche bis hin zur Party im WG-Zimmer, bei der sogar die Gläser im Schrank gezittert haben.

Abgerundet wird die Folge mit konkreten Tipps: Wie dokumentiert man Lärm richtig? Wann lohnt sich eine Mietminderung? Und wann sind Ordnungsamt oder Polizei eine sinnvolle Sofortmaßnahme?

**Shownotes **

Gerichtliche Grundlinien

Gerichte unterscheiden zwei zentrale Fallgruppen:

Gebrauchsmangel

Lärm, der bei ordnungsgemäßem, vertraglich geschuldetem Schallschutz nicht auftreten dürfte.

Maßstab ist der Schallschutzstandard zur Zeit der Gebäudeerrichtung (BGH, 27.02.2015 – V ZR 73/14).

Vertragswidriger Lärm

„Mehr Lärm als sozial üblich“ – immer Einzelfallentscheidung unter Interessenabwägung.

Beispiele:

Einmalige Party: meistens hinzunehmen

Regelmäßige Nachtstörungen: unzulässig

Ruhezeiten: typisch 22:00 – 06:00 Uhr

Zimmerlautstärke: überschritten, wenn Geräusche nicht mehr als normales Wohngeräusch wahrnehmbar sind, unter Berücksichtigung der Gebäudebeschaffenheit (LG Hamburg, 12.07.1995 – 317 T 48/95).

Nutzung zentraler Wohnbedürfnisse (z. B. Haushaltsgeräte) meist sozialadäquat (LG Freiburg, 10.12.2013 – 9 S 60/13).

Besonderheiten im Mietrecht

Kein Anspruch auf nachträgliche Schalldämmung (AG Schöneberg, 19.09.1989 – 16 C 383/89).

Hellhörige Gebäude bedeuten:

Man muss mehr ertragen

Gleichzeitig sind stärkere Rücksichtspflichten zumutbar

Was können Mieter:innen tun?

  1. Ordnungsamt & Polizei Bei akuten, unzumutbaren Lärmproblemen – möglich sind Bußgelder.

  2. Mietminderung Abhängig von Dauer und Intensität. Beispiele aus der Rechtsprechung:

Schnarchen im Altbau: 0 % (AG Bonn, 25.03.2010 – 6 C 598/08)

Nächtliche Streitgespräche: 5 % (AG Bergisch Gladbach, 24.06.2001 – 64 C 125/00)

Überdurchschnittliche Nachtstörung: 10 % (LG Berlin, 06.02.2015 – 63 S 236/14)

Massive Partylärm-Belästigung: 50 % (AG Braunschweig, 03.08.1989 – 113 C 168/89)

  1. Lärmprotokoll führen Nicht jedes Detail ist nötig – Zeit, Art und Häufigkeit müssen erkennbar sein (BGH, 22.08.2017 – VIII ZR 226/16).

Neuer Kommentar

Dein Name oder Pseudonym (wird öffentlich angezeigt)
Mindestens 10 Zeichen
Durch das Abschicken des Formulars stimmst du zu, dass der Wert unter "Name oder Pseudonym" gespeichert wird und öffentlich angezeigt werden kann. Wir speichern keine IP-Adressen oder andere personenbezogene Daten. Die Nutzung deines echten Namens ist freiwillig.