#11 Geschlossene Gesellschaft
Shownotes
In dieser Episode tauchen wir bei Mietschlau & Kurzweil ein in ein Thema, das oft im Verborgenen bleibt – Diskriminierung durch Vermieter und Wohnungsanbieter. Wer eine Wohnung sucht, steht nicht nur im Wettbewerb mit vielen anderen, sondern erlebt manchmal Benachteiligung aufgrund von Herkunft, Religion, Alter, Geschlecht, sexueller Identität oder Behinderung. Doch was ist rechtlich erlaubt, was nicht – und wie können sich Betroffene wehren?
Außerdem sprechen wir über strafrechtlich relevante Fälle wie Beleidigung oder Volksverhetzung, die Rolle der Grundrechte im Privatrecht sowie datenschutzrechtliche Fragen – etwa, ob Vermieter nach der Nationalität fragen dürfen. Und wir werfen einen Blick darauf, welche Maßnahmen Vermieter im Konfliktfall ergreifen dürfen.
Die Folge zeigt: Diskriminierung im Wohnungsmarkt ist real – aber sie ist nicht schutzlos hinzunehmen.
**SHOWNOTES
Schutz vor Diskriminierung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) **
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse* oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist unzulässig.
Vermieter mit mehr als 50 Wohnungen: AGG gilt vollumfänglich
Vermieter mit weniger als 50 Wohnungen: AGG gilt eingeschränkt (Rasse* oder ethnische Herkunft)
Keine Anwendung, bei besonderem Nähe- oder Vertrauensverhältnis.
Bei Mietverhältnissen z.B., wenn die Parteien Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen
Benachteiligung wegen der Vermögensverhältnisse ist zulässig
unmittelbare Diskriminierung: "Vermietung nur an Deutsche"
mittelbare Diskriminierung: interne Richtlinie, die Deutschkenntnisse verlangt
**Beweislastumkehr **
Zulässig, wenn sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung wegen Religion, Behinderung, Alter, sexueller Identität oder Geschlecht besteht
Absage für eine Wohnungsbesichtigung wegen türkischem Namen ist Diskriminierung, mit der Folge, dass dem Mietinteressenten ein Schadensersatzanspruch zusteht (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 14.01.2020 - 203 C 31/19, BeckRS 2020, 48)
_* Der Begriff Rasse wird hier verwendet, weil er so im Gesetz steht. Wir sind uns bewusst, dass die Wissenschaft mittlerweile von “Population” oder “Ethnie” spricht, weil sie zum Schluss gekommen ist, dass es keine biologischen Rassen beim Menschen gibt. _
**Strafrecht **
Volksverhetzung
Beleidigung
**Zivilrechtliche Ansprüche **
Schadenersatz
Unterlassung
Art. 3 GG im Privatrecht
kein Verfassungsprinzip wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären.
Mittelbare Drittwirkung: Gerichte müssen zivilrechtliche Normen im Lichte der Grundrechte auslegen
**Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ** Frage nach der Nationalität im Mietinteressenten Fragebogen
Vermieter ist datenschutzrechtlich legitimiert, Daten zur Vermeidung schwerwiegender interkultureller Konflikte zu erfragen und zu verarbeiten (Derleder: Interkulturelle Konflikte in Wohnanlagen - NZM 2008, 505)
**Maßnahmen des Vermieters im Konfliktfall **
"Deutsche Leitkultur" (Derleder aaO)
Vorurteil: Deutsch ist fleißig, pünktlich, sauber, zuverlässig, sachlich, ordnungsliebend
"In Wahrheit haben wir es heute mit Vereinzelung, hinausgeschobener Paarbildung, Trennungshäufung, geringer Kinderneigung, Kinderarmut, interkulturellen Konflikten zwischen den Generationen, Expansion von Lernstörungen, Dauerarbeitslosen, Mittelschichtabstieg, Solidaritätsschwund und narzisstischer Verfolgung von Individualinteressen zu tun"
Hausordnung
Abmahnung
Unterlassung
Kündigung
Kündigungsstrategie zur Trennung der Konfliktparteien kann nicht durchgehend die langjährigen Mieter bevorzugen, vor allem dann nicht, wenn diese sich einer interkulturellen Rücksichtnahme entziehen (Derleder aaO)
**Rechte des gestörten Nachbarn **
unter anderem Minderung möglich bei Gerüchen, Lärm, Verunreinigungen, exzessivem Feiern etc.
**Rechtliche Grundlage **
Menschenwürde und Gleichheit (Grundgesetz, Artikel 3 Abs. 3) „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ ➡️ Jede Entscheidung in der Wohnungsvergabe muss auf Achtung, Gleichbehandlung und Fairness beruhen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schutz vor Benachteiligung aufgrund ethnischer Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexueller Identität. ➡️ Sprache, Herkunft oder Kinder dürfen kein Ausschlusskriterium sein.
Allgemeine Menschenrechte (UN-Menschenrechtserklärung, Art. 25) „Jeder Mensch hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine Gesundheit und sein Wohlbefinden, einschließlich Wohnung, gewährleistet.“ ➡️ Wohnen ist ein Menschenrecht, kein Privileg.
**Kernprinzipien fairer Vergabe: **
Objektive Kriterien: Entscheidungen müssen nachvollziehbar sein – basierend auf Bonität, Haushaltsgröße, Mietschuldenfreiheit und Dringlichkeit.
Transparente Kommunikation: Sprachliche Barrieren abbauen – Dolmetscher einbeziehen, Unterlagen mehrsprachig anbieten, Gespräche auch auf Englisch ermöglichen.
Bewusst entscheiden: Teams regelmäßig für unbewusste Diskriminierung sensibilisieren; Routine durch Reflexion ersetzen.
Vielfalt als Stärke: Unterschiedliche Lebensformen, Sprachen und Kulturen bereichern Nachbarschaften und fördern soziale Stabilität.
Werte leben: Menschenwürde, Gleichheit und Fairness sind rechtliche und moralische Verpflichtungen – keine freiwilligen Zusätze.
Integration und Zusammenleben sind keine Einbahnstraße. Sie entstehen durch gegenseitiges Kennenlernen, Austausch und den Respekt vor dem, was einem zunächst fremd erscheint.
**Organisation in der Folge erwähnt: **
VAIR e.V. – Verein für soziale Innovation, Stadtgestaltung und gesellschaftliche Teilhabe
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