#10 Ausnahmezustand

Shownotes

In dieser Folge von Mietschlau & Kurzweil widmen wir uns einem sensiblen und oft tabuisierten Thema: dem Umgang mit psychisch erkrankten Nachbar:innen und den Folgen für das Mietverhältnis. Was passiert, wenn ein Mieter oder eine Mieterin sich ungewöhnlich verhält und damit das Zusammenleben im Haus belastet? Anhand eines realen Falles sprechen wir über typische Konflikte – von ungewöhnlichen Anschuldigungen bis hin zu objektiv gefährlichen Situationen. Wir klären, ab wann rechtlich tatsächlich von einer Störung des Hausfriedens auszugehen ist, welche Straftatbestände infrage kommen können und in welchen Fällen rechtliche Schritte möglich oder sogar notwendig sind. Wir schauen auf die rechtliche Realität, aber auch darauf, wie wichtig gleichzeitig Hilfsangebote und menschlicher Umgang sind, wenn psychische Erkrankungen zur Herausforderung im Mietverhältnis werden.

Shownotes:

Störung des Hausfriedens

· Verhalten, das das Zusammenleben über das in einer Hausgemeinschaft als sozialüblich hinzunehmende Maß beeinträchtigt (LG Saarbrücken, Beschluss vom 12.05.2023 - 10 S 3/23) · Ja: Straftat o Sachbeschädigung, § 303 StGB o Hausfriedensbruch, § 123 StGB o Beleidigung, § 185 StGB o Bedrohung, § 241 StGB o Körperverletzung, § 223 StGB · Einzelfallentscheidung: Verstöße gegen die Hausordnung oder störende Emissionen · Nein: hinzunehmende Belästigung

schuldunfähiger Mieter

· Psychisch erkrankte Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit psychischen Erkrankungen (§1 Abs. 2 Psychische Krankheiten-Gesetz) · § 20 StGB [Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen] Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Handlungsoptionen

Mitmieter

· Minderung der Miete bei Störung des Hausfriedens · Eigene Unterlassungsansprüche · Wenn andere Abhilfeversuche erfolglos geblieben sind, kann der Mieter vom Vermieter die fristlose Kündigung eines Mitmieters wegen ständiger Lärmbelästigung verlangen (LG Berlin, Urteil vom 11.01.1999, Az. 62 S 290/98 WuM 1999, 329)

Vermieter

  • Kündigung bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB)
  • Ist ein Mieter schuldunfähig, psychisch erkrankt und wird durch sein Verhalten der Hausfrieden nachhaltig gestört, so sind die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der besonderen Schutzbedürftigkeit des kranken Mieters gegeneinander abzuwägen (LG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2021 - 316 T 24/21, BeckRS 2021, 22355)
  • Kündigung: Feuer in Badewanne gelegt und Wohnzimmer, Küche und Badezimmer mit ca. 8 cm Höhe unter Wasser gesetzt. Insgesamt führt die Gesamtabwägung jedenfalls nicht dazu, dass den Belangen des psychisch kranken Mieters ein Vorzug einzuräumen ist. Wiegen die Interessen der Parteien mithin zumindest gleich schwer, so gebührt dem Erlangungsinteresse des Vermieters der Vorrang (AG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2020 – 18 C 99/2, ZMR 2021, 2380)
  • Kündigung: Heftige Beschimpfungen und bedrohliche Situation durch völlig unberechenbares Verhalten (AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 16.03.2011 - 103 C 528/10, GE 2011, 759)

· Abmahnung o AG Düsseldorf (aaO): Eine Abmahnung war entbehrlich, da eine vorherige Abmahnung keinen Erfolg versprochen hätte, da der psychisch kranke Mieter außerstande war, die Folgen seines Tuns richtig einzuschätzen und dementsprechend zu handeln. Darüber hinaus war die sofortige Kündigung unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Gefahr für das Eigentum der Klägerin gerechtfertigt. o Droht ein Mieter gegenüber im Haus arbeitenden Handwerkern mit einem Messer, um diese zum Abbruch von lärmintensiven Arbeiten zu nötigen, ist eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung regelmäßig nur wirksam, wenn der Vermieter den Mieter vorher abgemahnt hat. (LG Köln, Urteil vom 30.06.2022 - 6 S 203/21, BeckRS 2022, 19489)

Hilfe für psychisch kranke Mieter

• Sensibel hinschauen – Menschen ernst nehmen – entschlossen handeln → Keine Angst haben, aber auch nicht verharmlosen. • Mensch und Gemeinschaft im Blick behalten → Für die Nachbarschaft kann ein respektvoller Umgang ein spürbarer Neuanfang sein. • Balance finden → Rücksicht und Verständnis zeigen, aber auch konsequent handeln, wenn Grenzen überschritten werden. • Recht auf sicheren Wohnraum → Alle Beteiligten haben Anspruch auf Sicherheit und ein störungsfreies Zusammenleben.

Wann externe Stellen einschalten? • Akute Krise oder Gefährdung: Sozialpsychiatrischer Dienst, Notarzt, Polizei • Sozialer Unterstützungsbedarf: Beratungsstellen, ambulante Hilfen, Betreuungsdienste • Nachbarschaftskonflikte: Mediation, Quartiersmanagement

Hilfsangebote für Betroffene • Hausarzt: Erste Anlaufstelle, Krankschreibung, Überweisung • Psychotherapie: Gespräche & Verhaltenstherapie, wirksam aber Wartezeiten • Sozialpsychiatrischer Dienst: Beratung, Krisenhilfe, Begleitung (kostenfrei) • Kliniken (z. B. Langen Asklepios): Bei akuten Krisen jederzeit Aufnahme

In akuten Notfällen • Notruf 110 – wenn Gefahr besteht • Telefonseelsorge 0800 111 0 111 – anonym & rund um die Uhr • Krisendienste in Hessen – Sozialpsychiatrische Dienste in jedem Landkreis

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